OGH: Zur Anwendbarkeit des § 84 KO im Schuldenregulierungsverfahren bei Eigenverwaltung
Gegen eine in Beschlussform ergehende Weisung des Konkursgerichts gem § 84 Abs 1 KO ist ein Rekurs auch im Schuldenregulierungsverfahren, in dem dem Schuldner die Eigenverwaltung überlassen wurde, nicht zulässig
§ 84 KO, § 181 KO
GZ 8 Ob 23/09d, 30.07.2009
OGH: Dem Schuldner steht im Schuldenregulierungsverfahren gem § 186 Abs 1 KO die Eigenverwaltung zu, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Der Umfang der Eigenverwaltung ist in § 187 KO umschrieben. Zweckmäßigerweise müssen auf den Schuldner sinngemäß alle Vorschriften angewendet werden, die im Konkursverfahren gewöhnlich den Masseverwalter treffen, wobei die Doppelstellung des Schuldners als Verwaltungsorgan und Gemeinschuldner sachgerecht zu berücksichtigen ist. Insbesondere stehen dem Gericht daher auch alle in § 84 KO genannten Überwachungs- und Weisungsbefugnisse gegenüber dem Schuldner zu.
Über Beschwerden eines Gläubigers gegen einzelne Maßnahmen, die das Gericht gem § 84 KO anordnet, oder über das Verhalten des Masseverwalters entscheidet das Konkursgericht gem § 84 Abs 3 KO endgültig. Gegen eine in Beschlussform ergehende Weisung des Konkursgerichts gem § 84 Abs 1 KO ist ein Rekurs nicht zulässig, weil es im Ergebnis gleich ist, ob über eine Beschwerde gem § 84 Abs 3 KO entschieden wird, oder ob das Konkursgericht das Verhalten, über das Beschwerde geführt wird, bindend anordnet.
Vom Rechtsmittelausschluss des § 84 Abs 3 KO sind mit Ausnahme des Masseverwalters sämtliche Beteiligte, daher auch ein Konkursgläubiger, betroffen. Diese Rechtslage gilt aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 181 KO auch im Schuldenregulierungsverfahren.