OGH: Zur Frage, ob Zustellmängel auch bei Vorliegen eines unbedenklichen Zustellnachweises geltend gemacht werden können
Auch bei Vorliegen eines unbedenklichen Zustellnachweises kann der "Gegenbeweis" nach § 292 ZPO erbracht werden
§ 22 ZustG
GZ 6 Ob 93/09h, 05.08.2009
OGH: Nach § 22 Abs 1 ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Diese Zustellnachweise sind öffentliche Urkunden, die den Beweis erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Zustellnachweis die gehörige äußere Form aufweist. Fehlt daher auf dem Rückschein die Beurkundung durch das Zustellorgan, ist er also nicht vollständig und mängelfrei, liegt gar kein Zustellnachweis vor, für den die Vermutung der Richtigkeit und der Vollständigkeit sprechen würde. Selbst bei unbedenklichem Zustellnachweis steht dem Empfänger der "Gegenbeweis" nach § 292 ZPO offen. Dazu bedarf es aber konkreter Darlegungen über den Zustellmangel und eines entsprechenden Bescheinigungsanbots; die Zustellmängel müssen vom Adressaten, zumindest glaubhaft gemacht werden.