15.03.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Der Unterhaltstitel muss im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bereits vorliegen, wenn auch noch nicht in Rechtskraft erwachsen sein


Schlagworte: Sozialrecht, Witwenpension, Unterhalt, Verschollen, Todeserklärungsverfahren
Gesetze:

§ 258 Abs 4 ASVG

In seinem Erkenntnis vom 17.01.2007 zur GZ 7 Ob 279/06i hat sich der OGH mit der Witwenpension und einem noch nicht abgeschlossenen Todeserklärungsverfahren befasst:

Die Klägerin begehrt laufenden Unterhalt vom Ehemann. Dieser ist seit einer Bergwanderung verschollen. Das Verfahren wurde bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Todeserklärungsverfahrens unterbrochen.

OGH: Der Gesetzgeber stellt für die Beurteilung der Voraussetzung und für die Gewährung einer Witwenpension auf die Verhältnisse am Todestag des Versicherten ab. Nach stRsp schafft ein erst nach dem Tod des Versicherten ergangenes Unterhaltsurteil keinen Anspruch auf Witwenpension, sondern muss, soweit der Pensionsanspruch nach § 258 Abs 4 ASVG auf einen der in lit a bis c angeführten Titel gestützt wird, dieser im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bereits vorliegen, wenn auch noch nicht in Rechtskraft erwachsen sein.