OGH: Zum zivilgerichtlichen Schutz der körperlichen Unversehrtheit vor Inkrafttreten des 2. GeSchG
Das Persönlichkeitsrecht auf körperliche Unversehrtheit löst zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere auch einen nach § 381 Z 2 EO sicherbaren Unterlassungsanspruch aus
§ 381 EO, § 382 g EO, § 1328a ABGB
GZ 5 Ob 162/09y, 01.09.2009
OGH: Schutzobjekt des § 382g EO idF vor dem 2. GeSchG war die Privatsphäre des Opfers. Der Privatsphärebegriff des § 382g EO ist mit jenem des § 1328a ABGB identisch. Die in § 1328a ABGB angesprochene Privatsphäre ist zwar dem Bereich der Persönlichkeitsrechte zuzuordnen, der Gesetzgeber unterscheidet aber das Recht auf Achtung der Privatsphäre vom Recht auf körperliche Unversehrtheit. Auch in der Literatur wird die Privatsphäre, die durch § 1328a ABGB geschützt wird, nicht so verstanden, dass darunter auch die körperliche Unversehrtheit fallen würde. Jedenfalls ist durch die nunmehrige Einführung eines "allgemeinen Gewaltschutzes" durch das 2. GeSchG klargestellt, dass Gewaltanwendung von der Verletzung der Privatsphäre zu unterscheiden ist, indem nunmehr § 382e EO, überschrieben mit "Allgemeiner Schutz vor Gewalt", eine Sonderdurchsetzungsnorm für Angriffe gegen die körperliche Integrität schafft.
Schon bisher löste allerdings das aus den Bestimmungen des StGB, aus Art 2 MRK und aus § 16 ABGB abgeleitete Persönlichkeitsrecht auf körperliche Unversehrtheit zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere auch einen nach § 381 Z 2 EO sicherbaren Unterlassungsanspruch aus.