OGH: Begriff der verfahrensleitenden Beschlüssen
Zu den verfahrensleitenden Beschlüssen zählen auch der Stoffsammlung dienende Aufträge und Verfügungen
§ 45 AuStrG
GZ 5 Ob 181/09t, 15.09.2009
OGH: Mit der Regelung des § 45 AußStrG wurde das aus der ZPO bekannte Institut des nicht abgesondert anfechtbaren Beschlusses in das Außerstreitverfahren übernommen, allerdings umbenannt und einfacher geregelt. Es geht darum, dass Verfahrensentscheidungen grundsätzlich nicht mit einem selbständigen Rekurs überprüfbar sind. Eine eigene Definition der verfahrensleitenden Beschlüsse unterließ der Gesetzgeber des AußStrG 2005 bewusst mit dem Hinweis auf die ausdrücklich gebilligte Praxis des Zivilprozesses. Zu den verfahrensleitenden Beschlüssen zählen nicht nur der Beschluss über die Bestellung des Sachverständigen, sondern auch der Stoffsammlung dienende Aufträge und Verfügungen.