OGH: Erfüllungsort bei Entgeltansprüchen aus einem Lizenzvertrag
Der Erfüllungsort bei Entgeltansprüchen aus einem Lizenzvertrag im Anwendungsbereich der EuGVVO bestimmt sich nach jener Verpflichtung, deren Nichterfüllung zur Begründung der fraglichen Klage behauptet wird
Art 5 EuGVVO
GZ 4 Ob 90/09b, 08.09.2009
OGH: Lizenzverträge sind nach der im vorliegenden Verfahren ergangenen Vorabentscheidung des EuGH keine Dienstleistungsverträge iSv Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO. Die Zuständigkeit für sich daraus ergebende Klagen ist daher nach Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO zu beurteilen. Dafür sind weiterhin jene Grundsätze heranzuziehen, die sich aus der Rechtsprechung des EuGH zu Art 5 Nr 1 EuGVÜ ergeben. Maßgebend ist damit der Erfüllungsort jener Verpflichtung, deren Nichterfüllung zur Begründung der fraglichen Klage behauptet wird.
Im vorliegenden Fall sind Entgeltansprüche aus einem Lizenzvertrag strittig. Es ist daher zu prüfen, wo diese Ansprüche nach dem auf den Vertrag anwendbaren österreichischen Recht zu erfüllen sind. Der gesetzliche Erfüllungsort einer Geldschuld nach § 905 ABGB liegt weiterhin beim Schuldner; dies gilt auch für die Anwendung von Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO.