OGH: Zur Frage, ob ein nach § 115 Abs 1 Z 3 erster Fall StPO nF erlassenes Belastungs- und Veräußerungsverbot dem Gläubiger des von einer solchen einstweiligen Verfügung Betroffenen die Möglichkeit nimmt, eine Sicherung des Anspruchs durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot nach § 379 EO zu erwirken
Auch nach Inkrafttreten der StPO-Reform 2004 gilt: ein nach § 115 Abs 1 Z 3 erster Fall StPO nF erlassenes Belastungs- und Veräußerungsverbot steht dem Rechtsschutzinteresse eines Privatgläubigers des von einer solchen einstweiligen Verfügung Betroffenen an der Erlassung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots nach § 379 EO nicht entgegen
§ 379 EO, 115 Abs 4 StPO
GZ 6 Ob 168/09p, 18.09.2009
OGH: Nach bish Rspr stand ein nach § 144a StPO aF erlassenes Belastungs- und Veräußerungsverbot dem Rechtsschutzinteresse eines Privatgläubigers des von einer solchen EV Betroffenen an der Erlassung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots nach § 379 EO nicht entgegen. § 144a StPO aF sah vor, dass der Untersuchungsrichter auf Antrag des Staatsanwalts zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung eine EV zu erlassen hatte, wenn zu befürchten war, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Für diese EV galten subsidiär die Bestimmungen der EO über einstweilige Verfügungen sinngemäß. Als Sicherungsmittel kam gem § 144a Abs 2 Z 4 StPO aF ua das gerichtliche Verbot der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften oder Rechten, die in einem öffentlichen Buch eingetragen waren, in Betracht.
Nach § 115 Abs 1 Z 3 erster Fall StPO in der Fassung der StPO-Reform 2004 ist eine Beschlagnahme ua zulässig, wenn die sichergestellten Gegenstände voraussichtlich dazu dienen werden, eine gerichtliche Entscheidung auf Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 StPO) zu sichern, deren Vollstreckung andernfalls gefährdet oder wesentlich erschwert würde. § 115 Abs 4 ordnet an, dass für eine Beschlagnahme ua durch Belastungs- und Veräußerungsverbot die Bestimmungen der EO über EV sinngemäß gelten.
Daher gilt auch nach der StPO Reform, dass ein nach 115 Abs 1 Z 3 erster Fall StPO erlassenes Belastungs- und Veräußerungsverbot dem Rechtsschutzinteresse eines Privatgläubigers des von einer solchen EV Betroffenen an der Erlassung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots nach § 379 EO nicht entgegen steht.