OGH: Zur Bescheinigung der Gefährdung bei einstweiligen Verfügungen zur Sicherung der Durchsetzung des Anspruches auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse
Für einstweilige Verfügungen zur Sicherung der gerichtlichen Durchsetzung des Aufteilungsanspruches ist die erforderliche konkrete Gefährdungsbescheinigung erst dann erbracht, wenn bescheinigt wird, dass die Befriedigung des Aufteilungsanspruches ohne die einstweilige Verfügung vereitelt oder erheblich erschwert werde
§ 382 Z 8 lit c EO
GZ 3 Ob 170/09k, 30.09.2009
OGH: Zunächst werden mit einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO nicht die von einem ehelichen Aufteilungsverfahren betroffenen Vermögensobjekte gesichert, sondern die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruches nach §§ 81 ff EheG. Für die Durchsetzung des Aufteilungsanspruches kommt es mithin nur darauf an, dass die Aufteilung der Vermögensobjekte künftig vorgenommen werden kann - gleich, ob letztlich eine Sache oder eine Ausgleichszahlung nach § 94 EheG zugesprochen wird.
Die für die Bewilligung dieser einstweiligen Verfügung - die eine solche zur Sicherung künftiger Leistungsansprüche ist - vorausgesetzte Gefährdungsbescheinigung ist daher nicht schon dann erbracht, wenn bescheinigt ist, dass ein Partner bestimmte, der Aufteilung unterliegende Vermögensgegenstände veräußert oder verbringt. Vielmehr müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Gegner der gefährdeten Partei einen allenfalls erzielten Verkaufserlös verwirtschaften oder Verfügungen treffen werde, die die Realisierung des Aufteilungsanspruchs unmöglich machen. Es muss also bescheinigt werden, dass die Befriedigung des Aufteilungsanspruches ohne die einstweilige Verfügung vereitelt oder erheblich erschwert werde.
Im Übrigen kann mit einer bloßen Inventarisierung der (Vermögens-)Gegenstände nicht ihre nachträgliche Verbringung, Veräußerung oder Belastung verhindert werden; die Inventarisierung ist daher kein taugliches Sicherungsmittel zur Erfüllung des Sicherungszweckes einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO.