OGH: Offene Bestandzinsforderungen im Konkurs
Offene Bestandzinsforderungen sind auch im Anwendungsbereich des MRG bis zur Konkurseröffnung als Konkursforderungen, nach Konkurseröffnung als Masseforderungen zu qualifizieren
§ 5 KO
GZ 2 Ob 88/09v, 03.09.2009
OGH: Offene Bestandzinsforderungen sind auch im Anwendungsbereich des MRG bis zur Konkurseröffnung Konkursforderungen und danach, bis zur Ausscheidung der Mietrechte aus der Konkursmasse, Masseforderungen. Die bis zur Ausscheidung entstandenen Forderungen bleiben trotz der Ausscheidung Konkursforderungen bzw Masseforderungen. Für diese Zeiträume ist daher während aufrechten Konkurses nur eine Geltendmachung in diesem, sei es als Konkursforderung, sei es als Masseforderung, möglich, nicht dagegen jene dem Gemeinschuldner bzw Schuldner direkt gegenüber. Mit der Ausscheidung der Bestandrechte gem § 5 Abs 4 KO werden die danach entstehenden Mietzinsforderungen zu Forderungen, die aus dem konkursfreien Vermögen des Gemeinschuldners zu befriedigen sind.