OGH: Schlüssigkeit und Nebenintervention
Eine unschlüssige Nebenintervention führt zu deren Zurückweisung im Rahmen der gerichtlichen Vorprüfung
§ 17 ZPO
GZ 6 Ob 201/09s, 16.10.2009
OGH: Nach § 17 Abs 1 ZPO kann, wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Person obsiege, dieser Partei im Rechtsstreit beitreten (Nebenintervention). Das Interesse, das der Nebenintervenient am Sieg einer der Prozessparteien hat, hat er nach § 18 Abs 1 Satz 2 ZPO "bestimmt anzugeben". Die Schlüssigkeit des behaupteten Interventionsinteresses gehört zu den formellen Beitrittsvoraussetzungen. Eine insofern unschlüssige Nebenintervention führt zu deren Zurückweisung im Rahmen der gerichtlichen Vorprüfung.
Die ältere Judikatur, wonach die amtswegige Zurückweisung eines Nebenintervenienten wegen mangelnden rechtlichen Interesses nicht zulässig sei, sondern einen Zurückweisungsantrag einer Partei und die Durchführung des in § 18 Abs 2 ZPO vorgesehenen Verfahrens erfordert, ist daher überholt.
Dies entspricht auch der Auffassung in der Lehre. Demnach hat das Gericht bei Einlangen des Beitrittsschriftsatzes diesen von Amts wegen zu prüfen. Führen die vorgebrachten Tatsachen wegen ihrer Unschlüssigkeit zur Verneinung eines rechtlichen Interesses in abstracto, so ist die Nebenintervention sofort zurückzuweisen.
Die amtswegige Vorprüfung der Zulässigkeit der Nebenintervention hat grundsätzlich durch das Erstgericht zu erfolgen. Ist das Verfahren aber nach der Aktenlage bereits durch Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht beendet, sodass auch die Durchführung eines Verfahrens nach § 18 Abs 2 ZPO in der Regel nicht in Betracht kommt, kann der OGH aus Anlass der Befassung mit einem Rechtsmittel die Zulässigkeit der Nebenintervention selbst prüfen.