29.03.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Bei einem von vornherein nur sehr kurzfristig angelegten Dienstverhältnis würde eine Berechnung entsprechend den Regeln des § 179 ASVG insofern zu einem unbillig hohen Ergebnis führen, als auch das nur ganz für kurze Zeit zu erwartende Einkommen hinsichtlich der Abgeltung der Unfallfolgen auf ein Dauereinkommen hochgerechnet würde


Schlagworte: Sozialrecht, Unfallversicherung, Geldleistung, Bemessungsgrundlage, kurzfristig angelegtes Dienstverhältnis, unbillig
Gesetze:

§ 182 ASVG, §§ 179 ff ASVG

In seinem Beschluss vom 16.01.2007 zur GZ 10 ObS 4/07x hat sich der OGH mit § 182 ASVG befasst:

Der am 05.09.1988 geborene Kläger ist Schüler und lebt von den Unterhaltsleistungen seiner Eltern. Im Jahr 2003 war er nicht erwerbstätig. Im Jahr 2004 war er für geplante vier Wochen als Ferialarbeiter bei einer Baufirma beschäftigt. Bereits am ersten Arbeitstag erlitt er einen Arbeitsunfall, für dessen Folgen ihm aufgrund eines im Vorverfahren abgeschlossenen Vergleichs eine vorläufige Versehrtenrente gebührt.

Dazu der OGH: Die Abs 1 - 4 des § 179 ASVG gehen grundsätzlich von einer auf ein Kalenderjahr bezogenen Bemessungsgrundlage aus, sodass beispielsweise auch schwankendes Einkommen "ausgeglichen" wird. Bei einem von vornherein nur sehr kurzfristig angelegten Dienstverhältnis würde eine Berechnung entsprechend den Regeln des § 179 ASVG insofern zu einem unbillig hohen Ergebnis führen, als auch das nur ganz für kurze Zeit zu erwartende Einkommen hinsichtlich der Abgeltung der Unfallfolgen auf ein Dauereinkommen hochgerechnet würde.