OGH: Zur hinreichenden Bestimmtheit des Exekutionstitels
Gegenstand und Umfang einer nach § 354 EO zu vollstreckenden Rechnungslegungspflicht müssen sich aus dem Exekutionstitel, und zwar (bei begründeten Entscheidungen) aus dessen Spruch selbst ergeben
§ 7 EO, § 354 EO
GZ 3 Ob 227/09t, 14.12.2009
OGH: Die Exekution darf nach § 7 Abs 1 EO nur bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitel (ua) bestimmte Merkmale der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind.
Freilich gelten diese Bestimmtheitserfordernisse auch bei der Exekution zur Erwirkung vertretbarer Handlungen nach § 354 EO, sodass über Inhalt und Umfang einer Rechnungslegungspflicht bereits im Titelprozess abzusprechen ist. Dabei müssen sich Gegenstand und Umfang der Rechnungslegungspflicht aus dem Exekutionstitel, und zwar (bei begründeten Entscheidungen) aus dessen Spruch selbst ergeben.
Bildet daher eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Objekt der Rechnungslegung und ist diese mangels jeglicher Namensangabe (auch der Gesellschafter) nicht einmal individualisiert, so kann im Exekutionsverfahren nicht überprüft werden, ob gewisse Abrechnungen dem Titel entsprechen oder nicht.