OGH: Zur Beschwer im Zwangsversteigerungsverfahren
Wenngleich der betreibenden Partei auf neuerlichen (späteren) Antrag die Zwangsversteigerung bewilligt wurde, liegt Beschwer an der sachlichen Erledigung ihres Rekurses gegen die erstinstanzliche Abweisung ihres (ersten, früheren) Antrages auf Bewilligung der Zwangsversteigerung der Liegenschaft der Verpflichteten vor, wenn mit dieser ein besserer Rang für die Zwangsversteigerung begründet wäre
§ 138 EO, § 29 GBG
GZ 3 Ob 243/09w, 14.12.2009
OGH: Wurde der Antrag der betreibenden Partei auf Zwangsversteigerung der Liegenschaft abgewiesen, nach neuerlichem (späteren) Antrag die Zwangsversteigerung aber bewilligt, so liegt Beschwer an der sachlichen Erledigung ihres Rekurses gegen die erstinstanzliche Abweisung ihres (ersten) Antrages auf Bewilligung der Zwangsversteigerung der Liegenschaft der Verpflichteten vor, zumal sich die Rangordnung der Eintragung bei erfolgreichem Rekurs gem § 138 Abs 1 S 2 Fall 2 EO iVm § 29 GBG nach dem Zeitpunkt der Anbringung des Versteigerungsantrages bestimmt, der hier allerdings vor dem Zeitpunkt der Anmerkung der Rangordnung für die (beabsichtigte) Veräußerung liegt.
Dem steht auch das Hindernis der materiellen Rechtskraft nicht entgegen: Mit der Exekutionsbewilligung kann die von Amts wegen vorzunehmende Anmerkung der Einleitung der Zwangsversteigerung nach § 138 Abs 1 EO derart untrennbar verknüpft sein, dass sie als Teil des Bewilligungsbeschlusses aufzufassen ist und sich daher die in einem bestimmten Rang bewilligte Zwangsversteigerung von einer in einem anderen (späteren) Rang bewilligten Versteigerung gerade durch den Rang des Vollstreckungsanspruches unterscheidet; so fehlt es an der für die Rechtskraftwirkung erforderlichen Identität.