29.04.2010 Verfahrensrecht

OGH: Zur Klagsänderung iSd § 235 ZPO

Die Änderung der rechtlichen Qualifikation ist, solange sie nicht mit einer Änderung der vorgetragenen rechtserzeugenden Tatsachen oder einer als Klagsänderung aufzufassenden Änderung des Klagebegehrens verbunden ist, für Gericht und Parteien unbeachtlich und keine Klagsänderung


Schlagworte: Klagsänderung
Gesetze:

§ 235 ZPO

GZ 7 Ob 8/10t, 03.03.2010

OGH: Jede Klage unterbricht die laufende Verjährung nur für die in ihr geltend gemachten Ansprüche. Wird ein Klagsanspruch mit Klagsänderung oder -ausdehnung geltend gemacht, tritt die Unterbrechungswirkung erst ab diesem Zeitpunkt ein, und zwar auch dann, wenn sich das neue Begehren auf den schon davor in der Klage vorgebrachten Sachverhalt stützt. Eine Klagsänderung iSd § 235 ZPO liegt auch bei einer Änderung des Klagegrundes vor, worunter nach der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie die Tatsachen zu verstehen sind, auf welche sich der Anspruch des Klägers gründet. Nach nunmehr stRsp und hL ist eine Klagsänderung daher dann anzunehmen, wenn Tatsachen geändert (ergänzt oder ausgewechselt) werden, die zur Ausfüllung eines neuen rechtlichen Tatbestands, dh einer anderen Rechtsnorm erforderlich sind. Die Änderung der rechtlichen Qualifikation ist, solange sie nicht mit einer Änderung der vorgetragenen rechtserzeugenden Tatsachen oder einer als Klagsänderung aufzufassenden Änderung des Klagebegehrens verbunden ist, für Gericht und Parteien unbeachtlich und keine Klagsänderung. Ist mit der Änderung der rechtlichen Qualifikation hingegen auch eine Veränderung der rechtserzeugenden Tatsachen oder ein Neuvorbringen erfolgt, dann liegt eine Klagsänderung vor.