06.05.2010 Verfahrensrecht

OGH: Zur Geldstrafe nach § 355 EO

Die (erstmalige oder wiederholte) Verhängung von Geldstrafen ist auch dann zulässig und geboten, wenn einem wirksamen und zum Zeitpunkt des Verstoßes rechtmäßigen Exekutionstitel (schuldhaft) zuwider gehandelt wurde, ein weiterer Verstoß aus faktischen oder rechtlichen Gründen aber nicht mehr denkbar ist


Schlagworte: Exekutionsrecht, Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen, Geldstrafe
Gesetze:

§ 355 EO

GZ 3 Ob 18/10h, 24.02.2010

OGH: Die nach § 355 EO verhängten Geldstrafen dienen nicht nur der Willensbeugung des Verpflichteten - dieser Zweck fiele weg, sobald ein weiteres titelwidriges Verhalten unmöglich ist -, sondern haben auch Vergeltungs- (Repressions)charakter und sollen dadurch präventiv wirken, also nicht nur den Verpflichteten, sondern jedermann allgemein davon abhalten, Exekutionstiteln zuwider zu handeln. Die (erstmalige oder wiederholte) Verhängung von Geldstrafen ist daher auch dann zulässig und geboten, wenn einem wirksamen und zum Zeitpunkt des Verstoßes rechtmäßigen Exekutionstitel (schuldhaft) zuwider gehandelt wurde, ein weiterer Verstoß aus faktischen oder rechtlichen Gründen aber nicht mehr denkbar ist.

Dem Betreibenden ist ungeachtet des Umstands, dass Geldstrafen nicht ihm sondern dem Staat zufließen, das rechtliche Interesse an einem wirksamen Vollzug rechtsgültiger Exekutionstitel zuzubilligen, weshalb die Zulässigkeit der Exekutionsführung und die Rechtmäßigkeit der über die Klägerin verhängten Geldstrafen auch nach zwischenzeitigem Untergang der Bestandsache, auf deren Erhaltung der Exekutionstitel gerichtet war, zu prüfen ist.