13.05.2010 Verfahrensrecht
OGH: Belehrungs- und Anleitungspflicht nach § 432 Abs 1 ZPO
Die Vertretung durch einen Notar ist der Vertretung durch einen Rechtsanwalt gleichzuhalten
Schlagworte: Belehrungs- und Anleitungspflicht, Notar, Rechtsanwalt
Gesetze:
§ 432 ZPO
GZ 6 Ob 10/10d, 18.02.2010
OGH: Die Verpflichtung zur Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist ebenso wie die allgemeine Belehrungs- und Anleitungspflicht nach § 432 Abs 1 ZPO nur gegenüber Parteien vorgesehen, die weder rechtskundig noch durch einen Rechtsanwalt vertreten sind. Die Vertretung durch einen Notar ist aber der Vertretung durch einen Rechtsanwalt gleichzuhalten.