OGH: Zur Zusammenrechnung mehrerer beschränkt pfändbarer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner
Für eine Zusammenrechnung mehrerer beschränkt pfändbarer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner ist nicht Voraussetzung, dass die Bezüge insgesamt den pfändungsfreien Betrag übersteigen; bewegen sich die Bezüge zumindest annähernd in den Bereichen des pfändungsfreien Betrages, so ist eine Zusammenrechnung jedenfalls vorzunehmen
§ 292 EO
GZ 3 Ob 199/09z, 24.02.2010
OGH: Beschränkt pfändbare Geldforderungen (und Ansprüche auf Sachleistungen) des Verpflichteten gegen verschiedene Drittschuldner sind nach Maßgabe des § 292 Abs 2 bis 5 EO zusammenzurechnen. Mit dieser Regelung soll die Abwicklung einer solchen Lohnpfändung erleichtert werden.
Kommen dem Verpflichteten solche Bezüge gegenüber nur einem Drittschuldner zu, so hat gem § 292 Abs 1 EO allein dieser die Zusammenrechnung der Forderungen (und Ansprüche auf Sachleistungen) vorzunehmen. Hat der Verpflichtete hingegen solche Ansprüche gegen mehrere Drittschuldner, so hat das Gericht auf Antrag die Zusammenrechnung anzuordnen.
Für die Drittschuldner stellt eine solche Entscheidung nach § 292 Abs 2 und 3 EO klar, wer inwieweit pfändungsfreie Beträge zu gewähren bzw pfändbare Beträge den betreibenden Gläubigern zu überweisen hat. Allerdings muss das Exekutionsgericht auch in einem solchen Beschluss keine Berechnungen anstellen.
Eine Zusammenrechnung ist mithin jedenfalls dann vorzunehmen, wenn sich die Bezüge zumindest annähernd in den Bereichen des pfändungsfreien Betrages bewegen. Für eine Zusammenrechnung mehrerer beschränkt pfändbarer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner ist nach dem Gesetz nämlich nicht Voraussetzung, dass die Bezüge insgesamt den pfändungsfreien Betrag übersteigen.
Zudem ist es schon aus pragmatischen Gründen vorzuziehen, allenfalls solche Anordnungen - die zwar noch keine praktische Auswirkung haben, aber bei einer gegenüber dem Existenzminimum überproportionalen Erhöhung der Einkünfte in Zukunft haben könnten - zu treffen, als unter Anstellung von (vom Gesetzgeber hier nicht verlangten) akribischen Berechnungen einen derartigen Antrag abzuweisen; weitere derartige Anträge des Betreibenden wären absehbar.
Im Übrigen wird die Zusammenrechnung nicht dadurch praktisch unmöglich, dass der nach § 292 Abs 2 EO in erster Linie zu bezeichnende Bezug nicht für die Grundbeträge des § 291a Abs 2 EO ausreichen sollte: In einem solchen Fall ist eben anzuordnen, dass diese Beträge vom nächst höheren Bezug zu gewähren sind.