OGH: Zur internationalen Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 23 EuGVVO
Ist die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) nach der EuGVVO zu bejahen, wird darin die örtliche Zuständigkeit jedoch nicht geregelt, findet das innerstaatliche Recht ergänzend Anwendung
Art 23 EuGVVO, § 28 Abs 1 Z 3 JN
GZ 3 Nc 12/10k, 09.04.2010
OGH: Der vertragsautonom auszulegende Begriff der Gerichtsstandvereinbarung (Art 23 Abs 1 EuGVVO) bedeutet eine übereinstimmende Willenserklärung über die Zuständigkeitsbegründung, die hier hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit Österreichs zweifellos vorliegt. Das Schrifterfordernis (Art 23 Abs 1 lit a EuGVVO) ist erfüllt. Der Umstand, dass lediglich die internationale Zuständigkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges österreichisches Gericht vereinbart wurde, schadet wegen der Ordinationsmöglichkeit gem § 28 Abs 1 Z 3 JN nicht. Ist die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) - wie hier - nach der EuGVVO zu bejahen, wird darin die örtliche Zuständigkeit jedoch nicht geregelt, findet das innerstaatliche Recht ergänzend Anwendung. Aus den Klagebehauptungen ist nach den österreichischen Verfahrensvorschriften eine örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts nicht abzuleiten. Die klagende Partei hat ihren Sitz in Wien; es liegt ein unternehmensbezogenes Geschäft vor, aus dem die Klägerin Entgelt (Werklohn) iHv 37.192,60 EUR begehrt. Als örtlich zuständiges Gericht ist daher das Handelsgericht Wien zu bestimmen.