OGH: Zur Besuchsbegleitung iSd § 111 AußStrG
Wenngleich als Hauptanwendungsfall dieses Instruments wohl die Neu- oder Wiederanbahnung des persönlichen Kontakts in Frage kommt, ist es keineswegs auf diese Fälle beschränkt; vielmehr sind auch andere Fallkonstellationen denkbar, wo die Umstände diese Begleitmaßnahme im Interesse des Kindeswohls angezeigt erscheinen lassen
§ 111 AußStrG
GZ 9 Ob 15/10m, 24.03.2010
OGH: Inhaltliche Voraussetzung der Anordnung der Besuchsbegleitung ist, dass das Wohl der betroffenen Kinder im Rahmen der Ausübung des persönlichen Verkehrs mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil eine solche Regelung erfordert (§ 111 AußStrG; bzw § 185c AußStrG aF). Wenngleich als Hauptanwendungsfall dieses Instruments wohl die Neu- oder Wiederanbahnung des persönlichen Kontakts in Frage kommt, ist es keineswegs auf diese Fälle beschränkt. Vielmehr sind auch andere Fallkonstellationen denkbar, wo die Umstände diese Begleitmaßnahme im Interesse des Kindeswohls angezeigt erscheinen lassen (in diesem Sinn schon die Entscheidung 3 Ob 238/03a zu § 185c AußStrG aF; wegen der gleichartigen Regelung in § 111 AußStrG ist diese Rsp nach wie vor aktuell).
Die Rechtsauffassung des Rekursgerichts, dass im vorliegenden Einzelfall die nach den Feststellungen notwendige Unterstützung des Vaters bei der Betreuung der Kinder und die damit verbundene Beruhigung der Mutter einer ungetrübten und somit dem Kindeswohl entsprechenden Besuchsrechtsausübung dienen, ist jedenfalls vertretbar