OGH: Zur Verschwiegenheitspflicht iSd § 9 Abs 2 RAO
Nur jede berufsmäßige Besorgung fremder Angelegenheiten durch den Rechtsanwalt erfolgt in Ausübung seines Berufs
§ 9 Abs 2 RAO
GZ 5 Ob 67/10d, 27.05.2010
OGH: Nur jede berufsmäßige Besorgung fremder Angelegenheiten durch den Rechtsanwalt erfolgt in Ausübung seines Berufs. Daher ist ein Rechtsanwalt etwa bei der Geltendmachung von Honorarforderungen nicht in Ausübung seines Berufs als Rechtsanwalt und Parteienvertreter tätig, sondern handelt in "eigener Sache", sodass ein in diesem Zusammenhang gesetztes Verhalten grundsätzlich nicht unter dem Aspekt der Verletzung von Berufspflichten zu sehen ist. Es besteht daher auch keine Verschwiegenheitspflicht dort, wo ein Rechtsanwalt seine eigenen Honorarforderungen gegen den Mandanten durchsetzen muss. Diese Einschränkung für die Durchsetzung und auch die Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis (bzw die Verteidigung des Rechtsanwalts in eigener Sache) wurde mit dem Argument des rechtfertigenden Notstands und dem Grundsatz der Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen begründet. Nichts anderes kann hier iZm der Abwehr behaupteter schadenersatzmäßiger Regressansprüche des Klägers aus der seiner vormaligen Rechtsvertreterin und nunmehrigen streitverkündeten Nebenintervenientin vorgeworfenen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Erbrechtsklage gelten.