OGH: Wirksame Zuständigkeitsvereinbarung iSd Art 23 EuGVVO
Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung setzt eine tatsächliche übereinstimmende Willenserklärung der Parteien voraus, die klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen ist; die Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Gerichtsstandsklauseln sind eng auszulegen
Art 23 EuGVVO
GZ 9 ObA 48/10i, 30.06.2010
OGH: Die Regelung des Art 23 Abs 1 EuGVVO über Gerichtsstandsvereinbarungen entspricht im Wesentlichen der in Art 17 EuGVÜ enthaltenen Vorgängerbestimmung. Die in der Rsp des EuGH zu Art 17 EuGVÜ entwickelten Kriterien sind daher auch auf die Nachfolgebestimmung zu übertragen. Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung setzt nach der Rsp des EuGH eine tatsächliche übereinstimmende Willenserklärung der Parteien voraus, die klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen ist. Es soll va gewährleistet sein, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden. Die Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Gerichtsstandsklauseln sind eng auszulegen.