OGH: Kündigung der Prozessvollmacht und Zustellungen
Zustellungen müssen weiterhin an den bisherigen Vertreter der Partei vorgenommen werden, bis die Partei dem Gericht die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts angezeigt hat
§ 36 ZPO, § 11 RAO, § 93 ZPO
GZ 8 ObA 53/10t, 18.08.2010
OGH: Die Vorschrift des § 11 Abs 2 RAO betrifft ebenso wie die Bestimmung des § 36 Abs 2 ZPO nur das Innenverhältnis zwischen dem beauftragten Rechtsanwalt und seinem Mandanten und damit nur die materiell-rechtlichen Wirkungen der Kündigung der Prozessvollmacht. Dem Gegner und dem Gericht gegenüber wird die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses grundsätzlich aber erst dann wirksam, wenn sowohl das Erlöschen der Vollmacht angezeigt als auch die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts mitgeteilt wurde. Dementsprechend müssen Zustellungen weiterhin an den bisherigen Vertreter der Partei vorgenommen werden, bis die Partei dem Gericht die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts angezeigt hat. Der Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts ist die Anbringung eines Verfahrenshilfeantrags gleichzusetzen. Diese Grundsätze gelten jedenfalls auch im arbeitsgerichtlichen Anwaltsprozess.