OGH: Räumungsexekution nach § 349 EO und Entfernung eines Bauwerks
Die Räumungsexekution nach § 349 EO umfasst nur die Entfernung des Verpflichteten und seiner Fahrnisse; hingegen unterfällt der Anspruch, eine Liegenschaft ganz allgemein "in ihren früheren Zustand zu versetzen", insbesondere ein Bauwerk von diesem zu entfernen, nicht der Räumungs-Exekution nach § 349 EO, sondern dem Vollzug nach § 353 EO
§ 349 EO
GZ 9 Ob 47/10t, 28.07.2010
Die Klägerin begehrt als Grundeigentümerin von den Beklagten die Räumung des Grundstücks Nr 2574 der Liegenschaft EZ 246 GB ***** (wegen titelloser Benützung) und dessen Übergabe an die Klägerin.
OGH: Zunächst kann kein Zweifel daran bestehen, dass das zu räumende Grundstück durch Angabe von Grundstücksnummer und Bezeichnung der EZ sowie des Grundbuchs iSd § 349 EO ausreichend bezeichnet ist.
Schon nach dem klaren Gesetzestext umfasst die Räumungsexekution nach § 349 EO nur die Entfernung des Verpflichteten und seiner Fahrnisse. Hingegen unterfällt der Anspruch, eine Liegenschaft ganz allgemein "in ihren früheren Zustand zu versetzen", insbesondere ein Bauwerk von diesem zu entfernen, nicht der Räumungs-Exekution nach § 349 EO, sondern dem Vollzug nach § 353 EO. Da die Klägerin eindeutig die Räumung der Liegenschaft begehrt, ergibt sich daher schon iZm dem Wortlaut der für Räumungen bestehenden Spezialnorm des § 349 EO - und nicht nur aufgrund ihres Vorbringens - ausreichend bestimmt, dass die Entfernung des Schuppens als Bauwerk vom Klagebegehren und Spruch des Urteils nicht umfasst ist.