OGH: Zur Oppositionsklage
Nur Einwendungen, die bei Erhebung der Klage noch nicht vorhanden waren, sind von der Eventualmaxime nicht betroffen; im Oppositionsverfahren sind an die Behauptungspflicht des Klägers hohe Anforderungen zu stellen
§ 35 EO
GZ 3 Ob 103/10h, 04.08.2010
OGH: Bei einer Oppositionsklage kommt als tauglicher Klagetatbestand jeglicher nach Entstehung des Titels verwirklichter Sachverhalt in Betracht, der nach der Rechtsordnung geeignet ist, den betriebenen Anspruch aufzuheben oder seine Fälligkeit hinauszuschieben. Sie ist kein prozessuales Mittel zur Durchbrechung der Rechtskraft des Titels, sondern dient der Geltendmachung von Änderungen der Sachlage nach Abschluss des Titelverfahrens.
Nur Einwendungen, die bei Erhebung der Klage noch nicht vorhanden waren, sind von der Eventualmaxime nicht betroffen; im Oppositionsverfahren sind an die Behauptungspflicht des Klägers hohe Anforderungen zu stellen.