OGH: Außerstreitverfahren - Zurückziehung eines Revisionsrekurses
Weder die ZPO, die EO noch das AußStrG enthalten gesonderte Regeln über die Zurücknahme eines (Revisions-)Rekurses, weshalb in analoger Anwendung der für das Berufungsverfahren geltenden Rechtslage (§ 484 ZPO) auch im Außerstreitverfahren die Zurückziehung des Revisionsrekurses bis zur Entscheidung des Rechtsmittelsenats über diesen und Abgabe des Aktes an die Geschäftsstelle zulässig ist
AußStrG, § 484 ZPO
GZ 3 Ob 121/10f, 04.08.2010
Nach Vorlage seines außerordentlichen Revisionsrekurses an den OGH erklärte der Betroffene durch seinen Rechtsvertreter in einem im WEB-ERV eingebrachten Schriftsatz an das Erstgericht, dieses Rechtsmittel zurückzuziehen.
OGH: Weder die ZPO, die EO noch das AußStrG enthalten gesonderte Regeln über die Zurücknahme eines (Revisions-)Rekurses, weshalb in analoger Anwendung der für das Berufungsverfahren geltenden Rechtslage (§ 484 ZPO) auch im Außerstreitverfahren die Zurückziehung des Revisionsrekurses bis zur Entscheidung des Rechtsmittelsenats über diesen und Abgabe des Aktes an die Geschäftsstelle zulässig ist. Die - hier noch vor Fällung einer Entscheidung dem OGH übermittelte - Zurückziehung des Rechtsmittels ist mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen.