02.12.2010 Verfahrensrecht

OGH: Kommt die Einschränkung des Grundsatzes, dass ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz keinen Revisionsrekursgrund bilden kann, im Unterhaltsvorschussverfahren zum Tragen?

Wegen der fehlenden Prägung durch das Kindeswohl besteht kein Anlass, in Unterhaltsvorschussangelegenheiten zugunsten des Kindes das Aufgreifen von Mangelhaftigkeiten des erstinstanzlichen Verfahrens, die vom Rekursgericht verneint wurden, im Revisionsrekursverfahren zu ermöglichen


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Revisionsrekurs, Unterhaltsvorschussverfahren, Mangelhaftigkeiten des erstinstanzlichen Verfahrens
Gesetze:

§ 66 AußStrG

GZ 10 Ob 54/10d, 17.08.2010

OGH: Das Rekursgericht hat sich mit der im Rekurs relevierten Frage, ob das Erstgericht verpflichtet gewesen wäre, von Amts wegen die Möglichkeit der Anspannung des Unterhaltsschuldners auf sein früheres Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu prüfen, auseinandergesetzt und sie verneint. Sie kann in diesem Fall nicht mehr zum Gegenstand des Revisionsrekurses gemacht werden.

Die Rsp durchbricht die angeführte Regel in Fällen einer Gefährdung des Kindeswohls. In den Entscheidungen 4 Ob 135/05i, 6 Ob 69/07a und 10 Ob 13/08x wurde ausgesprochen, dass die Durchbrechung des Grundsatzes im Regelfall nur in Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren von Bedeutung ist; in Unterhalts- und Unterhaltsvorschussverfahren müssten besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigten, sowohl das grundsätzliche Neuerungsverbot des § 49 AußStrG als auch die sich aus § 16 Abs 2 AußStrG ergebenden Parteienpflichten zu unterlaufen. Das Vorliegen solcher Umstände wurde jeweils verneint, selbst im Fall eines Rechtsmittels des Kindes.

Während sich gerichtliche Entscheidungen in Angelegenheiten der Obsorge (siehe etwa § 176 Abs 1, § 176b, § 177 Abs 3, § 177a ABGB) und des persönlichen Verkehrs (siehe § 148 Abs 1 und 4 ABGB) nach dem Kindeswohl zu richten haben, orientiert sich der Unterhaltsanspruch des Kindes nach dem Gesetzeswortlaut an den Bedürfnissen des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten sowie an den Lebensverhältnissen und "Kräften" der Eltern. Zweifellos spielt die Berücksichtigung des Kindeswohls auch bei gewissen Aspekten des Kindesunterhaltsrechts eine Rolle, etwa bei der Genehmigung von Unterhaltsvereinbarungen oder bei der Beurteilung der Art der Leistungserbringung; dadurch sollen vermeidbare Nachteile vom Kind abgewendet werden. Allerdings stellt das Gesetz bei der Unterhaltsbemessung sowohl auf kindbezogene als auch auf elternbezogene Kriterien ab, sodass nicht von einer dem Kindeswohl verpflichteten Entscheidung gesprochen werden kann. Dies gilt erst recht für das am Titelunterhalt orientierte Verfahren zur Unterhaltsvorschussgewährung. Wegen der fehlenden Prägung durch das Kindeswohl besteht kein Anlass, in Unterhaltsvorschussangelegenheiten zugunsten des Kindes das Aufgreifen von Mangelhaftigkeiten des erstinstanzlichen Verfahrens, die vom Rekursgericht verneint wurden, im Revisionsrekursverfahren zu ermöglichen. Im Übrigen zeigen die in § 7 Abs 1 Z 1, § 16 Abs 2 und § 19 Abs 1 UVG vorgesehenen Möglichkeiten der Versagung, der Innehaltung und der Einschränkung des Vorschussanspruchs, dass der Gedanke, zugunsten des Kindes müsse die Möglichkeit bestehen, einen zweifelhaften Anspruch aus Gründen des Kindeswohls unabhängig vom materiellen Recht aufrecht zu belassen, nicht den Intentionen des UVG entspricht.