23.12.2010 Verfahrensrecht

OGH: §§ 331 ff EO - zur Kündigung einer KEG durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters

Der nach den §§ 331 ff EO betreibende Privatgläubiger eines Gesellschafters einer KEG (KG) ist nach erfolgter Kündigung (§ 135 UGB) und Auflösung der Gesellschaft am von den Gesellschaftern durchzuführenden Liquidationsverfahren (§ 146 Abs 1 UGB) noch nicht beteiligt; er muss das Ergebnis der Liquidation abwarten und kann erst auf die danach dem Verpflichteten zukommenden Vermögenswerte exekutiv greifen, es sei denn, die Gesellschafter beschließen - mit der Zustimmung des Privatgläubigers - eine andere Verwertung des Gesellschaftsvermögens


Schlagworte: Exekutionsrecht, Exekution auf andere Vermögensrechte, Pfändung, Verwertung, Gesellschaftsrecht, Kündigung einer KEG durch Privatgläubiger, Liquidation
Gesetze:

§§ 331 ff EO, § 135 UGB

GZ 3 Ob 165/10a, 13.10.2010

Der Verpflichtete ist Komplementär einer KEG, welche ihrerseits Kommanditistin einer anderen KEG und Gesellschafterin einer GmbH ist.

Das BG bewilligte der Betreibenden mit Beschluss vom 26. November 2008 zur Hereinbringung von 31.849,36 EUR sA gegen den Verpflichteten die Exekution nach den §§ 331 ff EO durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung des Anspruchs des Verpflichteten auf dasjenige, das ihm als Gesellschafter der erstgenannten KEG bei der Auseinandersetzung zukommt.

Die Betreibende macht geltend, die Gesellschaft sei durch Kündigung eines Gläubigers aufgelöst. Gem § 145 Abs 2 UGB könne die Liquidation mit Zustimmung des Gläubigers unterbleiben. Diese Zustimmung sei im Verwertungsantrag der Betreibenden zu sehen. Unterbleibe aber die Liquidation, dann sei gem § 333 Abs 2 EO das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung der Betreibenden zu verwenden. Das Gesellschaftsvermögen bestehe hier aus dem Geschäftsanteil der aufgelösten KEG an der GmbH, aus dessen Erlös die Betreibende zu befriedigen sei.

OGH: Dem ist nicht zu folgen:Bei der Verwertung nach § 333 Abs 1 EO handelt es sich um ein Vorverfahren, durch das dem Verpflichteten Werte verschafft werden sollen, auf die dann der Betreibende Exekution führen kann. Der Inhalt der dazu erforderlichen Ermächtigung ist mit der Überweisung einer Geldforderung zur Einziehung (§ 308 EO) vergleichbar. Diese der Einziehungsüberweisung ähnliche Ermächtigung stellt die Rechte des Betreibenden gleich denen des Verpflichteten. Die Verwertung des Gesellschaftsvermögens hat nach den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften über die KG zu erfolgen (vgl zur Kaduzierung und Verwertung eines Geschäftsanteils einer GmbH: 3 Ob 196/98i).

Gem § 145 Abs 1 iVm § 161 Abs 2 UGB findet nach der Auflösung der Gesellschaft - hier durch Kündigung des Privatgläubigers nach § 135 UGB - die Liquidation statt, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Die Liquidation, die zur Versilberung des nicht in Geld bestehenden Vermögens und letztlich zur Verteilung des Gesellschaftsvermögens unter den Gesellschaftern führen soll, erfolgt durch die Liquidatoren (§§ 149, 155 iVm § 161 Abs 2 UGB). Diese sind die Gesellschafter (§ 146 Abs 1 UGB), hier also auch der Verpflichtete und nicht etwa der betreibende Privatgläubiger, der mit der Exekutionsbewilligung nicht zum Gesellschafter der KEG wurde. Dies ergibt sich schon aus den dem Gläubiger in § 146 Abs 2 und § 147 UGB eingeräumten Rechten. Vor einer entsprechenden Antragstellung ist er am Liquidationsverfahren nicht beteiligt. Die Liquidation kann nur dann unterbleiben, wenn die Gesellschafter etwas anderes, etwa die Veräußerung des Unternehmens, vereinbaren. Einen solchen Gesellschaftsbeschluss behauptet die Betreibende nicht. Auf § 145 Abs 2 UGB, wonach die Liquidation im Falle der Kündigung durch einen Gesellschaftsgläubiger oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters nur mit Zustimmung des Gläubigers oder des Masseverwalters unterbleiben kann, lässt sich das von der Betreibenden gewünschte Ergebnis, nämlich die Vermeidung der Liquidation, nicht begründen. Einen Beschluss der Gesellschafter, keine Liquidation vorzunehmen, dem die Betreibende zustimmen könnte, gibt es hier nach der Aktenlage nicht. Die Betreibende muss vielmehr die Liquidation und deren Ergebnis abwarten. Zu Recht verwies das Rekursgericht darauf, dass der Geschäftsanteil an der GmbH, dessen Verwertung durch Verkauf die Betreibende anstrebt, nicht Vermögen des Verpflichteten, sondern der aufgelösten KEG ist. Die Verwertung dieses Geschäftsanteils ist Teil der Liquidation der aufgelösten KEG. Erst die durch/nach der Liquidation dem Verpflichteten zukommenden Vermögensgegenstände sind nach den entsprechenden Vorschriften der EO zugunsten der Betreibenden zu verwerten (bewegliche Sachen nach den Vorschriften der Fahrnisexekution, Geldforderungen nach den Bestimmungen der Forderungsexekution).