23.12.2010 Verfahrensrecht

OGH: Anfechtbarkeit einer bloßen Androhung einer Ordnungsstrafe für den Fall der Nichtbefolgung der ergangenen Verfügung?

Die bloße Androhung einer Ordnungsstrafe für den Fall der Nichtbefolgung der ergangenen Verfügung ist nicht anfechtbar, weil sie lediglich eine Belehrung und Warnung hinsichtlich der im Gesetz normierten Ungehorsamsfolgen darstellt, nicht aber schon eine der Anfechtung und Überprüfung zugängliche Verfügung des Gerichts


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Ordnungsstrafe, Androhung, Rechtsmittel, Beschwer
Gesetze:

§ 79 AußStrG, § 24 FBG, § 35 KartG, § 283 UGB, § 45 AußStrG

GZ 6 Ob 141/10v, 01.09.2010

OGH: Nach stRsp ist die bloße Androhung einer Ordnungsstrafe für den Fall der Nichtbefolgung der ergangenen Verfügung nicht anfechtbar, weil sie lediglich eine Belehrung und Warnung hinsichtlich der im Gesetz normierten Ungehorsamsfolgen darstellt, nicht aber schon eine der Anfechtung und Überprüfung zugängliche Verfügung des Gerichts. Sie ist nicht der Rechtskraft fähig und gefährdet die Rechtsstellung des Beteiligten noch nicht. Diesem fehlt daher die Beschwer zur Erhebung eines Rechtsmittels.

Diese Erwägungen gelten aber im noch größeren Maße für den hier vorliegenden Fall, dass das Erstgericht zwar einen Auftrag zur Bestellung eines - nach § 15 Abs 1 GmbHG zwingend vorgesehenen - Geschäftsführers erteilt hat, diesen aber nicht mit der Androhung eines Zwangsmittels verbunden hat. Wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, würde es einen nicht begründbaren Wertungswiderspruch darstellen, bei einem ohne Androhung eines Zwangsmittels ergangenen Gerichtsauftrag dessen Anfechtbarkeit zu bejahen, bei einem mit der Androhung eines Beugemittels verstärkten Gerichtsauftrag aber nicht. Erst mit der zwangsweisen Durchsetzung des Gerichtsauftrags wird in die Rechtssphäre der Beteiligten eingegriffen und damit eine Anfechtbarkeit ausgelöst.

Wenn die Revisionsrekurswerberin den ihr erteilten Auftrag des Erstgerichts für unbegründet hält, steht es ihr frei, diesem einfach nicht nachzukommen, ohne deshalb Sanktionen seitens des Firmenbuchgerichts fürchten zu müssen. Damit entsteht durch die Verneinung der Beschwer der Revisionsrekurswerberin durch das Gericht zweiter Instanz aber auch kein Rechtsschutzdefizit.