OGH: Verlassenschaftsverfahren - zur Amtsbestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG
Die Ausstellung der Amtsbestätigung kann bereits vor Rechtskraft des Einanwortungsbeschlusses erfolgen; da sich vor der Einantwortung die Ansprüche der Legatare gegen den ruhenden Nachlass richten, ist unter "Erben" in § 182 Abs 3 AußStrG vor der Einantwortung der jeweilige Vertreter der Verlassenschaft zu verstehen
§ 182 Abs 3 AußStrG
GZ 1 Ob 108/10d, 15.12.2010
OGH: Erwirbt die Antragstellerin ihre 1%igen Firmenbeteiligungen nicht als Erbin, sondern als Vermächtnisnehmerin, ist zu ihren Gunsten nicht nur eine Einantwortungsurkunde zu erlassen, sondern konnte sie zusätzlich zu dieser in Ansehung der ihr vermachten Firmenbeteiligungen beim Verlassenschaftsgericht die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG beantragen. Dass die Ausstellung der Amtsbestätigung bereits vor Rechtskraft des Einanwortungsbeschlusses erfolgen kann, entspricht der bisherigen Rsp zu § 178 AußStrG 1854. Da § 182 Abs 3 AußStrG 2005 - mit Ausnahme der zuvor nach dem früheren Gesetz nicht erforderlichen Zustimmung des Erben - § 178 AußStrG (aF) entspricht, ist diese Judikatur fortzuschreiben. Aus den Materialien zum neuen Gesetz ergeben sich keine Gründe, die dagegen sprächen, auch wenn § 182 AußStrG unter der Rubrik "Verfahren nach Rechtskraft der Einantwortung" steht. Schließlich schuldet ja schon der ruhende Nachlass bei gegebener Fälligkeit die Erfüllung von Vermächtnissen.
Der Bestätigungsbeschluss nach § 182 Abs 3 idF des AußStrG BGBl I 2003/111 entspricht (ua) der für den Vermächtnisnehmer vorgesehen gewesenen Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG 1854 und soll demjenigen, der nicht wie der Erbe das Eigentumsrecht an der vermachten Sache mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses erwirbt, den Erwerb seines Eigentums durch Eintragung im Grundbuch ermöglichen. Aus den EB zur Regierungsvorlage zu § 182 Abs 3 AußStrG ergibt sich dazu, dass - anders als nach der Rsp zu § 178 AußStrG 1854, die nur eine Anhörung des Erben als notwendig erachtete - nunmehr gegen dessen Willen keine Bestätigung ausgestellt werden kann. In solchen Fällen müsse der Berechtigte die Erben auf Zustimmung der Einverleibung bzw Eintragung im Firmenbuch klagen; im Abhandlungsverfahren sei darüber nicht zu entscheiden. Als Zweck der neu eingeführten Zustimmungsbefugnis wurde erachtet, dass nur unstrittige Vermächtnisse ins Grundbuch bzw Firmenbuch eingetragen werden sollen.
Da sich vor der Einantwortung die Ansprüche der Legatare gegen den ruhenden Nachlass richten, ist unter "Erben" in § 182 Abs 3 AußStrG vor der Einantwortung der jeweilige Vertreter der Verlassenschaft zu verstehen. Gegen diese müsste ja auch die Vermächtnisklage erhoben werden. Auch eine (rechtskräftige) Entscheidung über das Erbrecht nach § 161 Abs 1 AußStrG könnte daran nichts ändern.