OGH: Wiederholte unzulässige Verfahrenshilfeanträge
Wird nach einem erfolglosem Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes sofort wieder ein neuer (verbesserungsbedürftiger) Antrag gestellt, ohne den Eintritt geänderter Verhältnisse auch nur andeutungsweise darzutun, ist diesem die Unterbrechungswirkung abzusprechen, weil die Partei ansonsten in missbräuchlicher Art und Weise die theoretisch unbegrenzte Erstreckung einer Frist bewirken könnte; wiederholte unzulässige Verfahrenshilfeanträge einer Partei müssen nicht zum Gegenstand einer formellen gerichtlichen Entscheidung gemacht werden
§ 73 Abs 3 ZPO, § 85 Abs 2 ZPO, § 464 ZPO, § 7 Abs 2 AußStrG, § 10 Abs 4 AußStrG
GZ 1 Ob 140/10k, 14.09.2010
OGH: Die Ansicht des Rekursgerichts, ständig wiederholte, offenbar rechtsmissbräuchlich gestellte Verfahrenshilfeanträge würden die rechtskräftige Erledigung des Ablehnungsverfahrens nicht hinausschieben, entspricht der Rsp des OGH. Nach dieser löst nur ein inhaltlich zu erledigender - wenngleich unberechtigter - Verfahrenshilfeantrag die Unterbrechungswirkung des § 7 Abs 2 AußStrG aus, während eine solche bei verfahrensrechtlich unzulässigen Verfahrenshilfeanträgen von vornherein nicht eintritt. Andernfalls könnte die Partei in missbräuchlicher Art und Weise die theoretisch unbegrenzte Erstreckung einer Frist bewirken.
Da die Verfahrenshilfe bereits rechtskräftig versagt wurde, sind die von der Antragstellerin ohne Behauptung einer Änderung der Sachverhaltsgrundlage wiederholt erhobenen Verfahrenshilfeanträge als unzulässig zu qualifizieren; angestrebt wird lediglich die Neubeurteilung eines unveränderten Sachverhalts. Die mehrfachen, unzulässigen Verfahrenshilfeanträge waren demnach nicht geeignet, wiederholte Unterbrechungen der Frist zur Erhebung des außerordentlichen Revisionsrekurses gegen die über den Ablehnungsantrag ergangene Entscheidung zu bewirken. Hier wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses im Ablehnungsverfahren mit Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts am 29. April 2004 rechtskräftig abgewiesen, womit die (unterbrochene) Revisionsrekursfrist neuerlich zu laufen begann (§ 7 Abs 2 letzter Satz AußStrG). Innerhalb der neuen Frist wurde allerdings kein gesetzmäßiger (anwaltlich gefertigter) Revisionsrekurs eingebracht. Damit erwuchs die Entscheidung des Rekursgerichts über die Zurückweisung ihres Rekurses gegen den erstgerichtlichen Beschluss im Ablehnungsverfahren in Rechtskraft.
Dass wiederholte, evident unzulässige Verfahrenshilfeanträge - etwa weil die Verfahrenshilfe bereits rechtskräftig versagt wurde und dies der antragstellenden Partei bewusst sein muss - nicht mehr zum Gegenstand einer formellen gerichtlichen Entscheidung gemacht werden müssten, wurde bereits ausgesprochen.