03.02.2011 Verfahrensrecht

OGH: Rekurs gegen Zuschlagserteilung - zur Rekursfrist vom Versteigerungstermin nicht verständigter Beteiligter nach § 187 Abs 1 iVm § 184 Abs 1 Z 3 EO

Die im § 187 Abs 1 EO festgelegte Rekursfrist von 14 Tagen gilt absolut


Schlagworte: Exekutionsrecht, Zwangsversteigerung, Rekurs gegen Zuschlagserteilung, Rekursfrist, vom Versteigerungstermin nicht verständigte Beteiligte
Gesetze:

§ 187 Abs 1 EO, § 184 Abs 1 Z 3 EO

GZ 3 Ob 162/10k, 11.11.2010

OGH: Am 30. November 2009 wurde der zu versteigernde Liegenschaftsanteil der Betreibenden zugeschlagen. Damit wurde die Frist für eine allfällige Rekurserhebung gegen den Zuschlag in Gang gesetzt, zumal diese bei Verkündung des Zuschlags im Versteigerungstermin ab diesem läuft (§ 187 Abs 1 letzter Satz EO) und nicht ab Kenntnis des Rekurswerbers vom Zuschlag. Dies gilt auch dann, wenn der Zuschlag noch der Entscheidung der Grundverkehrsbehörde unterliegt. Die mit der Einschränkung der Rekursmöglichkeiten verbundene Härte für den vom Versteigerungstermin nicht verständigten Beteiligten ist im höher zu bewertenden Interesse des gutgläubigen Erstehers an der Rechtssicherheit seines Liegenschaftserwerbs in Kauf zu nehmen. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen hat der OGH nicht nur im Fall rekurrierender Pfandgläubiger, sondern auch bei Verpflichteten als Rekurswerber verneint.

Mangels rechtzeitiger Rekurserhebung (bis 14. Dezember 2009) ist der Zuschlag in Rechtskraft erwachsen. Nach Rechtskraft des Beschlusses auf Erteilung des Zuschlags können etwaige Mängel des Verfahrens, selbst im Verfahren unterlaufene Nichtigkeiten, nicht mehr zur Beseitigung des Zuschlags führen.