OGH: Zur einfachen Nebenintervention gem § 17 ZPO
Bei der Beurteilung, ob die Nebenintervention zulässig ist, ist kein strenger Maßstab anzulegen; es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt
§ 17 ZPO
GZ 3 Ob 211/10s, 14.12.2010
OGH: Die Rsp ist in Bezug auf die Zulassung der Nebenintervention großzügig, indem betont wird, dass bei der Beurteilung, ob die Nebenintervention zulässig ist, kein strenger Maßstab anzulegen ist. Es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt. Die Nebenintervention ist aber dann zurückzuweisen, wenn schon aus den vorgebrachten Tatsachen kein rechtliches Interesse zu erkennen ist. In diesem Sinn hat der Beitretende sein rechtliches Interesse iSd § 18 Abs 1 ZPO zu spezifizieren, insbesondere auch dahingehend, dass es am Obsiegen derjenigen Prozesspartei besteht, auf deren Seite der Nebenintervenient beitritt.
Nach dem Inhalt des Beitrittsschriftsatzes stützt der Nebenintervenient sein rechtliches Interesse am Obsiegen der beklagten Partei auf Auswirkungen auf der Sachverhaltsebene. Wie der OGH bereits mehrmals dargelegt hat, reicht das Interesse am Erzielen bestimmter Beweisergebnisse zur Begründung eines rechtlichen Interesses nicht aus.