17.02.2011 Verfahrensrecht

OGH: Anfechtung der Zulassung der Nebenintervention

Die Anfechtung der Zulassung der Nebenintervention hat immer mit Rekurs zu erfolgen, auch wenn dies iZm einer Berufung oder Revision geschieht; das Gericht zweiter Instanz hat über den Rekurs gegen die Zulassung des Nebenintervenienten als Rekursgericht zu entscheiden; der weitere Rechtszug an den OGH unterliegt nicht den Beschränkungen des § 519 Abs 1 ZPO, sondern jenen des § 528 Abs 1 und 2 ZPO


Schlagworte: Nebenintervention, Zulassung, Anfechtung, Rekurs
Gesetze:

§ 17 ZPO, §§ 514 ff ZPO, § 528 ZPO

GZ 4 Ob 218/10b, 18.01.2011

Das Erstgericht akzeptierte den Beitritt des Nebenintervenienten auf Seiten des Beklagten ungeachtet eines klägerischen Zurückweisungsantrags, ohne dies ausdrücklich beschlussmäßig auszusprechen.

Das Berufungsgericht gab sowohl dem gegen die (implizite) Zulassung des Nebenintervenienten erhobenen Rekurs als auch der gegen die Klageabweisung erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge.

OGH: Die Zurückweisung des Antrags auf Beitritt als Nebenintervenient ist nicht der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen gleichzuhalten. Die Anfechtung der Zulassung der Nebenintervention hat immer mit Rekurs zu erfolgen, auch wenn dies iZm einer Berufung oder Revision geschieht. Das Gericht zweiter Instanz hat über den Rekurs gegen die Zulassung des Nebenintervenienten als Rekursgericht zu entscheiden. Der weitere Rechtszug an den OGH unterliegt nicht den Beschränkungen des § 519 Abs 1 ZPO, sondern jenen des § 528 Abs 1 und 2 ZPO. Wurde die erstgerichtliche Zulassung des Nebenintervenienten in zweiter Instanz bestätigt, ist letztere Entscheidung gem § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht anfechtbar. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung, das Rekursgericht habe über die Nebenintervention in Wahrheit als erste Instanz entschieden, liegt hier doch ein bestätigender Beschluss iSd inhaltlichen Überprüfung der vom Erstgericht in Ansehung der Nebenintervention implizit getroffenen Entscheidung vor.