OGH: Die Vorenthaltung des Entgelts ist ein Dauertatbestand, der während seiner ganzen Dauer geltend gemacht werden kann
§ 26 Z 2 AngG, § 82a lit d GewO, § 1162 ABGB
In seinem Beschluss vom 02.03.2007 zur GZ 9 ObA 16/07d hat sich der OGH mit dem Austritt befasst:
Die Beklagte hat einseitig Arbeitszeit und Entgelt der Klägerin beträchtlich reduziert. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob die Klägerin den Austritt rechtzeitig erklärt hat.
Dazu der OGH: Eine Änderung des Vertragsverhältnisses - wie hier die beträchtliche Reduzierung von Arbeitszeit und Entgelt - kann nur im Einvernehmen der Parteien erfolgen. Die Vorenthaltung dieses Entgelts ist ein Dauertatbestand, der während seiner ganzen Dauer geltend gemacht werden kann. Nimmt der Arbeitnehmer die Entgeltschmälerung einige Zeit hin, muss er - will er das fortgesetzte Verhalten zum Anlass für seinen Austritt nehmen - dem Arbeitgeber den Austritt unter Nachfristsetzung androhen.