OGH: Vorläufige Einräumung der Obsorge und der Ausübung des Rechts auf den persönlichen Verkehr nach § 107 Abs 2 AußStrG
Es trifft zu, dass diese vorläufige Maßnahme eine akute Gefährdung des Kindeswohls voraussetzt
§ 107 AußStrG
GZ 8 Ob 1/11x, 25.01.2011
OGH: Nach § 107 Abs 2 AußStrG kann das Gericht die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf den persönlichen Verkehr auch vorläufig einräumen. Es trifft zu, dass diese vorläufige Maßnahme eine akute Gefährdung des Kindeswohls voraussetzt. Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, hängt aber von den Umständen des Einzelfalls ab.
Ausgehend von den Feststellungen, wonach ua beim Verbleib der Kinder beim Vater die nun in Frankreich lebende Mutter mangels ausreichender Präsenz als zentrale Bezugsperson verloren gehen und dies zu massiven Entwicklungseinbrüchen bei den Kindern führen würde, kann in der übereinstimmenden Einschätzung der Vorinstanzen, dass die Voraussetzungen für die vorläufige Übertragung der Obsorge an die Mutter gegeben sind, keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden.