31.03.2011 Verfahrensrecht

OGH: Exekution zur Sicherstellung nach § 371 EO

Auch bei der Exekution zur Sicherstellung nach § 371 EO also dann, wenn aufgrund der Art des Exekutionstitels Gefahrenbescheinigung und Sicherheitsleistung entfallen, ist eine Sicherstellungsexekution nicht zulässig, wenn der betreibende Gläubiger schon anderweitig sichergestellt ist; es liegt nicht in der Behauptungs- und Bescheinigungslast des Gläubigers, Umstände für eine mangelnde ausreichende Sicherstellung darzulegen


Schlagworte: Exekutionsrecht, Exekution zur Sicherstellung
Gesetze:

§ 371 EO

GZ 3 Ob 247/10k, 23.02.2011

OGH: Übereinstimmung besteht in LuRsp, dass auch bei der Exekution zur Sicherstellung nach § 371 EO (im Anlassfall: § 371 Z 1 EO), also dann, wenn aufgrund der Art des Exekutionstitels Gefahrenbescheinigung und Sicherheitsleistung entfallen, eine Sicherstellungsexekution nicht zulässig ist, wenn der betreibende Gläubiger schon anderweitig sichergestellt ist.

Das folgt aus dem allgemeinen Grundsatz des österreichischen Exekutionsrechts, dass jedes Exekutionsmittel nur dann und nur in dem Umfang anzuwenden ist, als es zur Befriedigung der betreibenden Partei dienlich ist, während eine offenkundig entbehrliche Exekutionsmaßnahme zu unterbleiben hat. Für die Sicherungsexekution gilt das mit der Modifikation, dass Sicherungsschritte unzulässig sind, die zur Sicherung der betreibenden Partei nicht erforderlich sind.

Ebenso unstrittig ist, dass es nicht in der Behauptungs- und Bescheinigungslast des Gläubigers liegt, Umstände für eine mangelnde ausreichende Sicherstellung darzulegen. Das ergibt sich schon daraus, dass die betreibende Partei im Fall einer Sicherungsexekution nach § 371 EO gerade nicht zu bescheinigen hat, dass eine Gefährdung iSd § 370 EO besteht.

Daraus folgt, dass das Gericht den Antrag auf Exekution zur Sicherstellung dann abzuweisen hat, wenn die Berichtigung oder Sicherstellung der Forderung, zu deren Gunsten die Sicherstellungsexekution beantragt wurde, aktenkundig ist, weil in diesem Fall gar keine Möglichkeit der Gefährdung besteht. Im Bewilligungsverfahren wird diese Frage selten aktuell werden, weil bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag der Schuldner in der Regel nicht zu vernehmen ist und eine bestehende Sicherheit oder erfolgte Befriedigung selten tatsächlich aktenkundig ist. Im Regelfall wird daher der Verpflichtete einen Antrag nach § 376 Abs 1 Z 1 EO stellen müssen.

Im Anlassfall ist allerdings dem Rekursgericht grundsätzlich darin beizupflichten, dass bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag auf Sicherstellung nicht nur das Vorbringen des betreibenden Gläubigers, sondern - bei Identität von Titel- und Bewilligungsgericht - auch die Aktenlage des Titelverfahrens zu berücksichtigen ist, wie sie zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags auf Exekution zur Sicherstellung besteht.

Nur eine Sicherstellung, die bei Entscheidung über den Exekutionsantrag offenkundig ist, kann berücksichtigt werden. Darüber hinaus ist die Sicherstellung nur dann hinlänglich, wenn sie auch die Zinsen für die voraussichtliche Zeitspanne bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit und jedenfalls die bereits zugesprochenen Kosten umfasst.