OGH: GebAG - Bekämpfung der Sachverständigengebühr durch die Parteien in unterschiedlichem Umfang
Der Gebührenanspruch ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch; gegenüber dem Bund kann der Höhe nach nur ein Gebührenanspruch bestehen, auch wenn die mehreren Verfahrensparteien den Anspruch in unterschiedlichem Ausmaß bekämpft haben
§ 42 GebAG
GZ 16 Ok 7/10, 07.02.2011
OGH: Der Gebührenanspruch ist ein öffentlich rechtlicher Anspruch, der sich - insb wenn wie hier kein Kostenvorschuss erliegt - gegen den Bund richtet und vom Gericht mittels Beschlusses bestimmt wird (s § 42 GebAG), auch wenn den Verfahrensparteien eine Rechtsmittelbefugnis eingeräumt ist. Gegenüber dem Bund kann der Höhe nach nur ein Gebührenanspruch bestehen, auch wenn die mehreren Verfahrensparteien den Anspruch in unterschiedlichem Ausmaß bekämpft haben. Die Gebühren waren daher - auch mit Wirkung für die ersatzpflichtige Erstantragsgegnerin - mit dem der Schätzung entsprechenden Betrag von 205.700 EUR zu bestimmen, obwohl nur die Zweitantragsgegnerin Einwendungen gegen die gesamten diesen Betrag übersteigenden Gebühren erhoben hat, während die Zweitantragsgegnerin beantragt hat, die Gebühren mit 211.315,80 EUR festzusetzen.