07.04.2011 Verfahrensrecht
OGH: Zur Manuduktionspflicht nach § 182a ZPO
Die Pflicht nach § 182a ZPO kann nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Mängel bereits der Prozessgegner aufgezeigt hat
Schlagworte: Manuduktionspflicht
Gesetze:
§ 182a ZPO
GZ 8 ObS 2/11v, 22.02.2011
OGH: Die Pflicht nach § 182a ZPO kann nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Mängel bereits der Prozessgegner aufgezeigt hat.