07.04.2011 Verfahrensrecht

OGH: Zur Manuduktionspflicht nach § 182a ZPO

Die Pflicht nach § 182a ZPO kann nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Mängel bereits der Prozessgegner aufgezeigt hat


Schlagworte: Manuduktionspflicht
Gesetze:

§ 182a ZPO

GZ 8 ObS 2/11v, 22.02.2011

OGH: Die Pflicht nach § 182a ZPO kann nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Mängel bereits der Prozessgegner aufgezeigt hat.