OGH: § 58 Abs 1 AußStrG - zum Grundsatz des Vorrangs der Sacherledigung
Ergibt sich schon aus dem eigenen Vorbringen der Revisionsrekurswerber, dass der Beschluss des Erstgerichts inhaltlich zutreffend ist, verstößt eine Aufhebung und Zurückverweisung gegen den in § 58 Abs 1 AußStrG statuierten Grundsatz des Vorrangs der Sacherledigung
§ 58 Abs 1 AußStrG, § 71 Abs 4 AußStrG
GZ 6 Ob 195/10k, 24.02.2011
OGH: Nach § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG ist auch dann, wenn einer Partei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist, der angefochtene Beschluss nicht aufzuheben, sondern in der Sache selbst zu entscheiden, wenn selbst aufgrund der Angaben im Rekursverfahren der angefochtene Beschluss zur Gänze zu bestätigen ist. Diese Bestimmung ist nach § 71 Abs 4 AußStrG auch im Revisionsrekursverfahren anzuwenden. Würde sich daher schon aus dem eigenen Vorbringen der Revisionsrekurswerber ergeben, dass der Beschluss des Erstgerichts inhaltlich zutreffend ist, würde eine Aufhebung und Zurückverweisung gegen den in § 58 Abs 1 AußStrG statuierten Grundsatz des Vorrangs der Sacherledigung verstoßen.