21.04.2011 Verfahrensrecht

OGH: § 58 Abs 1 AußStrG - zum Grundsatz des Vorrangs der Sacherledigung

Ergibt sich schon aus dem eigenen Vorbringen der Revisionsrekurswerber, dass der Beschluss des Erstgerichts inhaltlich zutreffend ist, verstößt eine Aufhebung und Zurückverweisung gegen den in § 58 Abs 1 AußStrG statuierten Grundsatz des Vorrangs der Sacherledigung


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Rekurs, Revisionsrekurs, rechtliches Gehör, Grundsatz des Vorrangs der Sacherledigung
Gesetze:

§ 58 Abs 1 AußStrG, § 71 Abs 4 AußStrG

GZ 6 Ob 195/10k, 24.02.2011

OGH: Nach § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG ist auch dann, wenn einer Partei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist, der angefochtene Beschluss nicht aufzuheben, sondern in der Sache selbst zu entscheiden, wenn selbst aufgrund der Angaben im Rekursverfahren der angefochtene Beschluss zur Gänze zu bestätigen ist. Diese Bestimmung ist nach § 71 Abs 4 AußStrG auch im Revisionsrekursverfahren anzuwenden. Würde sich daher schon aus dem eigenen Vorbringen der Revisionsrekurswerber ergeben, dass der Beschluss des Erstgerichts inhaltlich zutreffend ist, würde eine Aufhebung und Zurückverweisung gegen den in § 58 Abs 1 AußStrG statuierten Grundsatz des Vorrangs der Sacherledigung verstoßen.