OGH: Insolvenzverfahren - dem Schuldner steht im reinen Exekutionsverfahren, das die Masse betrifft, kein Rekursrecht zu
Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Rekurserhebung des Verpflichteten jedoch wirksam
§ 65 EO, § 3 IO
GZ 3 Ob 14/11x, 22.03.2011
OGH: Während des anhängigen Insolvenzverfahrens ist der Masseverwalter der gesetzliche Vertreter des Schuldners. Zwar steht dem Schuldner im reinen Exekutionsverfahren, das die Masse betrifft, kein Rekursrecht zu; zur Rekurserhebung ist vielmehr allein der Masseverwalter legitimiert. Davon ist aber der vorliegende Fall nicht berührt, weil der Verpflichtete den Rekurs vor Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens und somit wirksam erhob. Das schon wirksam erhobene Rechtsmittel wird nicht nachträglich unwirksam (vgl zum umgekehrten Fall der Rekurserhebung durch den Masseverwalter und dessen nachträglicher Enthebung 3 Ob 32/06m).