OGH: Ablehnung von Richtern nach einer Entscheidung im Rechtsmittel?
Die Ablehnung kann auch nach einer Entscheidung im Rechtsmittel gegen diese erklärt werden, sofern erst nachträglich Gründe bekannt wurden, die die Ablehnung von Richtern der Vorinstanz rechtfertigen
§§ 19 ff JN
GZ 1 Ob 6/11f, 31.03.2011
OGH: Ablehnungsgründe sind nur auf Parteienantrag zu berücksichtigen. Solange keine gerichtliche Entscheidung, mit der einem Ablehnungsantrag stattgegeben wurde, vorliegt, ist der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 1 ZPO nicht entstanden. Die Ablehnung kann auch nach einer Entscheidung im Rechtsmittel gegen diese erklärt werden, sofern erst nachträglich Gründe bekannt wurden, die die Ablehnung von Richtern der Vorinstanz rechtfertigen. Werden jedoch keine konkreten Befangenheitsgründe genannt oder erfolgt die Ablehnung offenkundig rechtsmissbräuchlich, kann dennoch über das Rechtsmittel sofort entschieden werden.
Der Kläger beruft sich zur Begründung der von ihm behaupteten Befangenheit des Berufungsgerichts auf dessen Tätigkeit als Rekursgericht in dem seinem Amtshaftungsanspruch zugrunde liegenden Verfahren und nennt damit keine Gründe, die ihm erst nach der angefochtenen Entscheidung bekannt geworden wären. Insoweit verstoßen die Ausführungen gegen das in § 22 Abs 1 JN verankerte Gebot, Ablehnungsgründe sofort nach ihrem Bekanntwerden vorzubringen. Soweit er ohne Begründung ein willkürliches Ignorieren von Rsp des OGH durch das Berufungsgericht geltend macht, fehlt es an ausreichend konkretisierten Befangenheitsgründen. Damit kann über das außerordentliche Rechtsmittel sofort entschieden werden.