OGH: Verwendung einer in englischer Sprache gehaltenen Beweisurkunde als Verfahrensmangel iSd § 503 Z 2 ZPO?
Zwar könnte in der Verwertung einer fremdsprachigen, nicht ins Deutsche übersetzten Urkunde unter Umständen ein Verfahrensmangel liegen, doch kommt es immer darauf an, ob die Verwertung der Urkunde abstrakt geeignet war, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen
§ 503 Z 2 ZPO
GZ 10 Ob 9/11p, 01.03.2011
OGH: Entgegen der Auffassung des Beklagten ist in der Verwendung einer in englischer Sprache gehaltenen Beweisurkunde kein relevanter Verfahrensmangel zu erkennen. Zwar könnte in der Verwertung einer fremdsprachigen, nicht ins Deutsche übersetzten Urkunde unter Umständen ein Verfahrensmangel liegen, doch kommt es immer darauf an, ob die Verwertung der Urkunde abstrakt geeignet war, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen. Die Revisionsrekurswerberin behauptet aber weder, dass die Tatsacheninstanzen den Inhalt des Schreibens unrichtig wiedergegeben hätten, noch, dass sie selbst diese Urkunde nicht ausreichend verstanden habe.