OGH: Bei einer Vereinbarung, mit der sich ein Angestellter für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses verpflichtet, nicht auf Kunden seines früheren Arbeitgebers zuzugehen bzw diese abzuwerben ("Kundenschutzklausel"), handelt es sich um eine Konkurrenzklausel nach § 36 AngG
§ 36 AngG
In seinem Beschluss vom 28.03.2007 zur GZ 9 ObA 37/07t hat sich der OGH mit der Konkurrenzklausel befasst:
OGH: Eine Vereinbarung, mit der sich ein Angestellter für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses verpflichtet, nicht auf Kunden seines früheren Arbeitgebers zuzugehen bzw diese abzuwerben ("Kundenschutzklausel"), beschränkt den Angestellten für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit. Es handelt sich daher um eine Konkurrenzklausel nach § 36 AngG. Auch für eine derartige Klausel gilt daher § 37 Abs 3 AngG, nach dessen unmissverständlichen Wortlaut die Vereinbarung einer Konventionalstrafe für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die Konkurrenzklausel den Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ausschließt. Eine davon abweichende Vereinbarung (hier: der Vorbehalt weitergehender Ansprüche des Arbeitgebers) ist unwirksam, weil § 37 AngG gemäß § 40 AngG einseitig zwingend zugunsten des Arbeitnehmers ist.