OGH: Zu den in § 10 Abs 3 Z 2 MSchG genannten Ausnahmen zählt bei einem Tonträger die Angabe des Autors und Interpreten; keine anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel sind va Rufausbeutung, Rufschädigung, Aufmerksamkeitsausbeutung und Verwässerung
In seinem Erkenntnis vom 19.10.2004 (GZ 4 Ob 215/04b) hatte sich der OGH mit dem MarkenRecht auseinanderzusetzen:
Der Kläger ist Komponist, Texter, Musiker und Produzent von Musikwerken sowie Inhaber der registrierten Wortmarke "DELUCA" (Schutzdauerbeginn: 12. 8. 1999). Der Kläger trat bereits vor diesem Zeitpunkt unter dem Künstlernamen "DELUCA" auf. In den Jahren 1998, 2001 und 2003 sind unter "seinem Künstlernamen bzw unter seiner Wortmarke" Tonträger erschienen.Die Beklagte brachte im August 2003 zwei Tonträger auf den Markt, die Aufnahmen vom Nebenintervenienten Ciro De Luca Bossa enthielten. Zwischen ihm und der Beklagten besteht ein Bandübernahmevertrag. Der Nebenintervenient verpflichtete sich darin, diese Aufnahmen exklusiv für die Beklagte zu produzieren. Er hat ihr die uneingeschränkten Rechte zur weltweiten und zeitlich unbeschränkten "Ausfertigung" übertragen, sowie das ausschließliche Recht eingeräumt, die gegenständlichen Aufnahmen auf Compact- und anderen "Discs" zu vervielfältigen und zu vertreiben. Der Nebenintervenient tritt seit 1992 "hauptsächlich" unter "De Luca" und damit unter einem aus einem Bestandteil seines bürgerlichen Namens (Ciro De Luca Bossa) gebildeten Künstlernamen auf (so etwa im ORF die Show "De Luca").
Der Kläger begehrt ua, die Beklagte schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Tonträgern die Wortmarke "DELUCA" oder eine verwechslungsfähig ähnliche Bezeichnung zur Kennzeichnung der von ihr hergestellten und/oder vertriebenen Tonträger, insbesondere für "deluca - mit großer Sorge", zu verwenden. Die Beklagte ruiniere mit ihrem Tonträger den künstlerischen Ruf und das Image des Klägers. Es komme auch immer wieder zu Verwechslungen mit den Tonträgern des Klägers. Der Kabarettist Ciro De Luca habe der Beklagten die Verwendung seines Namens mit bloß schuldrechtlicher Wirkung gestattet, so dass die Markenrechte des Klägers prioritätsälter als die Rechte der Beklagten seien. Es wäre der Beklagten zumutbar gewesen, einen anderen Titel für ihre Produktion zu verwenden und insbesondere "deluca" nicht blickfangartig hervorzuheben oder wenigstens durch Beifügung des Vornamens "Ciro" die Verwechslungsgefahr zu verringern.
Ciro De Luca Bossa trat dem Verfahren über Aufforderung der Beklagten auf deren Seite als Nebenintervenient bei. Seine Rechte seien prioritätsälter, weil er den Künstlernamen "De Luca" bereits seit 1992 verwende. Die Bezeichnung "DELUCA" werde auf den Tonträgern nicht als Titel, sondern leicht erkennbar als Name des Interpreten und Autors verwendet. Das gehe aus der allg bekannten Abkürzung "feat." (für "features") eindeutig hervor. Soweit der Kläger dem Nebenintervenienten den Gebrauch des eigenen Namens verwehre, handle er nicht nur sittenwidrig, sondern verstoße auch gegen § 43 ABGB und gegen § 9 UWG. Zwischen den Tonträgern des Klägers und denen des Nebenintervenienten bestehe keine Verwechslungsgefahr, weil der Kläger im Bereich der Rockmusik, der Nebenintervenient aber im Bereich des Kabaretts tätig sei.
Dazu der OGH:Die Revision des Klägers ist zulässig, weil die Frage der Befugnisse des Markeninhabers einer weiteren Abklärung bedarf; sie ist aber nicht berechtigt.Der Kläger stützt seinen Anspruch auf § 10 Abs 1 Z 2 MSchG. Danach gewährt die eingetragene Marke ihrem Inhaber das ausschließliche Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. § 10 Abs 3 Z 2 MSchG schränkt das Recht des Markeninhabers dahin ein, dass er einem Dritten nicht verbieten kann, Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geographische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung, im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern dies den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Zu den in § 10 Abs 3 Z 2 MSchG genannten Angaben zählt bei einem Tonträger die Angabe des Autors und Interpreten (hier also Ciro De Luca Bossa). Mit der Aufschrift "deluca feat. MIT GROSSER SORGE" wird daher angegeben, dass die Aufnahme vom Nebenintervenienten stammt, auch wenn die Bedeutung von "feat." als Abkürzung von "features" oder "featuring" vielleicht nicht allg bekannt ist. Es ist dennoch unverkennbar, dass damit der (Künstler-)Name des Autors und Interpreten angegeben wird, da kein anderer Name aufscheint und es äußerst ungewöhnlich wäre, würde der Autor und Interpret einer Aufnahme nicht genannt. Zu prüfen bleibt, ob die Angabe den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Als Unlauterkeitskriterien kommen va Rufausbeutung, Rufschädigung, Aufmerksamkeitsausbeutung und Verwässerung in Betracht. Unlauter kann va eine über die Wiedergabe der beschreibenden Angabe hinausgehende zusätzliche Annäherung durch Übernahme besonderer Gestaltungselemente aus Bildmarken, Logos, typischen Schriftzügen oder der farblichen oder figürlichen Ausgestaltung sein. Die blickfangmäßige Ausgestaltung als solche ist noch nicht unlauter, weil sie vielfach auch bei beschreibenden Angaben den lauteren Gepflogenheiten entspricht. Das trifft für die Angabe des Künstlers auf einem Tonträger zu. Es ist allg üblich, den Namen des Künstlers durch auffallende Gestaltung hervorzuheben, um das Interesse der angesprochenen Verkehrskreise auf den Tonträger zu lenken.Eine Schädigung seines Rufs hat der Kläger zwar behauptet; er hat diesen Vorwurf aber in keiner Weise konkretisiert. Es ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern der Ruf eines Musikers darunter leiden soll, dass ein Kabarettist unter einem verwechselbar ähnlichen (Künstler-)Namen auftritt.Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Beklagte die (gegenüber dem Markenrecht des Klägers bessere) Priorität des Nebenintervenienten für sich in Anspruch nehmen kann. Es geht nämlich nicht um den Gebrauch des Namens des Nebenintervenienten durch die Beklagte, sondern um die Angabe, dass die Aufnahme auf den von der Beklagten vertriebenen Tonträgern vom Nebenintervenienten stammt.