22.04.2005 Wirtschaftsrecht

OGH: Die Verwendung des Worts als Namen(sbestandteil) hat mit der grafischen Gestaltung des (auch) Schrift in bestimmter Farbe und Form enthaltenden Logos (optisch zu erfassenden Kennzeichens) nichts zu tun


Schlagworte: Domainrecht, Markenrecht, Priorität, grafisches Werk, Austrica
Gesetze:

§ 3 Abs 1 UrhG

Mit Beschluss vom 08.02.2005 zur GZ 4 Ob 280/04m hat sich der OGH mit dem Urheber- u Domain-Recht befasst:

Der Kläger ist Schöpfer eines grafischen Werks, welches das Wort "AUSTRICA" verwendet. Die Beklagte betreibt die Homepage www.austrica.at.

Das Rekursgericht hat den Antrag auf Unterlassung, die oa Domain zu betreiben, abgewiesen, da dem Kläger mit seiner am 15.9.2003 angemeldeten Marke gegenüber der am 29.7.2003 delegierten Domain der Beklagten keine Priorität zukommt.

Dazu der OGH:Dem Einwand des Klägers, das Rekursgericht habe sich nur auf den Unterlassungsanspruch aus dem Markenrecht gestützt, nicht jedoch auf solchen aus dem Urheberrecht, kann nicht gefolgt werden. Der Kläger eines grafischen Werks, das gem § 3 Abs 1 UrhG als eigentümliche geistige Schöpfung der angewandten Kunst Schutz genießen kann (vgl. 4 Ob 94/01d- www.telering.at), scheidet ein Unterlassungsansprüche begründender Urheberrechtseingriff durch Verwendung des bloß einen Bestandteil des grafischen Werks bildenden Worts ("AUSTRICA"), dessen "Erfindung" (Schaffung eines Sprachwerks) der Kläger nicht behauptet hat, als Teil des Domain-Namens ("www.austrica.at") von vornherein aus. Die Verwendung des Worts als Namen(sbestandteil) hat mit der grafischen Gestaltung des (auch) Schrift in bestimmter Farbe und Form enthaltenden Logos (optisch zu erfassenden Kennzeichens) nichts zu tun.