OGH: Das Fehlen einer besonderen Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit stellt (im UWG) kein Hindernis für die Erlassung einer EV dar; bei der Annahme einer Wiederholungsgefahr darf nicht engherzig vorgegangen werden
§ 24 UWG, § 381 EO
In seinem Beschluss vom 14.03.2005 zur GZ 4 Ob 26/05k hat sich der OGH mit Einstweiligen Verfügungen im Wettbewerbsrecht auseinandergesetzt:
Gesetzlich ist das Fehlen einer besonderen Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit nicht als Hindernis für die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung vorgesehen, so der OGH. Gem § 24 UWG können nämlich zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Unterlassungsansprüche Einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.
Die Annahme der Vorinstanzen, dass auf Grund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles Wiederholungsgefahr vorliegt, hält sich im Rahmen der stRsp des OGH, wonach bei der Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht engherzig vorgegangen werden darf. Sie ist grundsätzlich selbst bei einem bloß einmaligen Wettbewerbsverstoß zu bejahen und nur dann zu verneinen, wenn der Verletzte besondere Umstände dartun kann, die eine Wiederholung seiner gesetzwidrigen Handlung als ausgeschlossen oder zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen.