15.07.2005 Wirtschaftsrecht

OGH: Stehen sich zwei Betriebsinhaber als Vertragskontrahenten gegenüber, ist die Haftung des einen Unternehmers bei Verletzung eines Arbeitnehmers des anderen Unternehmers nicht ausgeschlossen, solange sich jeder Unternehmer innerhalb der Sphäre seines eigenen Betriebes befindet


Schlagworte: Haftungsausschluss, abhängig, Betrieb
Gesetze:

§ 333 ASVG

In seiner Entscheidung vom 12.05.2005 zur GZ 2 Ob 24/05a hatte sich der OGH mit dem Haftungsausschluss nach § 333 ASVG auseinander zusetzen:

Der Kläger führte im Auftrag seines Arbeitgebers einen Transport eines Baggers samt Zubehör für den Beklagten durch. Das Abladen war vom Transportauftrag nicht umfasst. Der Kläger half dem Beklagten unaufgefordert - mit dessen stillschweigendem Einverständnis -, den Bagger abzuladen. Der Kläger befand sich auf der Ladefläche seines LKWs, während der Beklagte zwecks Entladung die Greifarme seiner Erntemaschine bediente. In der Annahme, dass sich der Kläger nicht mehr im Gefahrenbereich befindet, schloss der Beklagte die Greifarme und verletzte dabei den Kläger.

Der OGH führte dazu aus: Für einen Haftungsausschluss sei es erforderlich, dass dem Geschädigten ein Dienstgeber im weitesten Sinn gegenüberstehe. Es müsse sich um eine - wenn auch nur kurzfristige - ernstliche, dem in Frage stehenden Unternehmen dienliche Tätigkeit handeln, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht, die sonst von Personen verrichtet werde, die aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses von dem Unternehmer persönlich oder wirtschaftlich abhängig sind. Persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit sei nicht erforderlich. Die Tätigkeit des Verletzten könne auch auf rein freiwilliger Basis erfolgen. Der Kläger habe eine Tätigkeit verrichtet, die sonst im Betrieb des Beklagten angefallen wäre und von diesem oder einem seiner Arbeitnehmer ausgeführt werden hätte müssen. Der Haftungsausschluss kommt dem Beklagten somit zugute.