OGH: Bei der Prüfung der Warenidentität (§ 10 Abs 1 Z 1 MSchG) ist anhand objektiver, auf die Waren selbst bezogener Kriterien zu beurteilen, ob die Waren gleich (ähnlich) sind; der Sprachgebrauch und das objektive Verkehrsverständnis sind heranzuziehen
§ 10 Abs 1 Z 1 MSchG
In seinem Beschluss vom 14.06.2005 zur GZ 4 Ob 56/05x hatte sich der OGH mit dem Markenschutz auseinander zusetzen:
Der Kläger ist seit 2002 Inhaber der Wortmarke "INWA" ua für die Klasse 28 (Turn- und Sportartikel ....). Der Beklagte verkauft Nordic Walking Stöcke mit dem Aufdruck "INWA" und "Approved by INWA". Der finnische Hersteller dieser Stöcke hat 2001 für seinen in Österreich angemeldeten "Nordic Walking Verein" eine Wortbildmarke entwickelt, die den Begriff "INWA" - Abkürzung für diesen Verein - enthält, entwickelt. Der Kläger beantragte eine EV, damit es der Beklagte unterlasse, mit dem Markennamen "INWA" versehene Gegenstände zu vertreiben.
Der OGH führte dazu aus: Warenidentität iSd § 10 Abs 1 Z 1 MSchG richte sich nach dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, wobei der Sprachgebrauch und das objektive Verkehrsverständnis heranzuziehen sei. Gemeinsamkeiten hinsichtlich der verwendeten Stoffe oder des Verwendungszweckes seien relevant. Aufgrund der Klasseneinteilung aufgrund des Abkommens von Nizza weise die Klasse 28 ua Sportartikel auf, soweit nicht in anderen Klassen aufgelistet. Die Klasse 18 weise Spazierstöcke auf. Nordic Walking Stöcke seien keine Spazierstöcke, da Spazierstöcke in der Regel nicht paarweise verwendet würden und Walking Stöcke aufgrund von deren Länge nicht als Spazierstöcke geeignet seien. Aufgrund dessen seien Walking Stöcke in die Klasse 28 einzugliedern. Es liege somit Warenidentität vor. Durch die Anbringung des Zeichens "INWA" auf den Stöcken, liege eine Benützungsart iSd § 10 a Z 1 MSchG vor, woran der Zusatz "approved by" nichts ändere.