15.10.2005 Wirtschaftsrecht

OGH: Im Zwangsstrafenverfahren nach § 283 HGB zur Durchsetzung der Offenlegungspflicht nach den §§ 277 ff HGB hat auch die Kapitalgesellschaft neben ihrem Organ Parteistellung und ist damit rekursberechtigt


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Zwangsstrafe, Offenlegung, Partei
Gesetze:

§§ 277ff HGB, § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG neu

In seinem Beschluss vom 14.07.2005 zur GZ 6 Ob 124/05m hatte sich der OGH mit dem Zwangsstrafenverfahren zur Erzwingung der Offenlegung des Jahresabschlusses auseinander zusetzen:

Den Geschäftsführern einer GmbH wurde die Zahlung einer Zwangsstrafe zur Offenlegung des Jahresabschlusses auferlegt und für den Fall der weiteren Weigerung eine neuerliche Zwangsstrafe angedroht. Der Rekurs der Gesellschaft wurde mangels Beteiligtenstellung zurückgewiesen. Der OGH führte dazu aus: Für den Parteibegriff sei es erforderlich, dass eine Person in ihrer rechtlich geschützten Stellung (Verfahrenszweck beachtlich) unmittelbar beeinflusst werde. Bloße Reflexwirkungen seien nicht ausreichend. Unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes im europarechtlichen Zusammenhang treffe die Offenlegungspflicht die Gesellschaft selbst und unmittelbar, diese könne sie aber natürlich nur durch ihre Organe erfüllen. Im Hinblick auf den Verfahrenszweck (Durchsetzung der Offenlegung, Information) sei die materielle Parteistellung der Gesellschaft zu bejahen. Mit der Zustellung des Beschlusses an das Organ ist auch die Zustellung an die Gesellschaft bewirkt.