OGH: Zeigt der Kläger mehrere Varianten der Schadensberechnung auf, führt das noch nicht zur Unschlüssigkeit der Klage
§ 1 UWG, §§ 1293ff ABGB
In seinem Beschluss vom 15.09.2005 zur GZ 4 Ob 74/05v hatte sich der OGH mit dem Ausmaß der Darlegungspflicht und der Beweislast und Beweismaß im Schadenersatzprozess nach einer Wettbewerbsverletzung auseinanderzusetzen:
Die Klägerin begehrte den Ersatz ihres Vermögensschadens, der ihr infolge einer jahrzehntelangen Rabattdiskriminierung durch die Beklagte, die Großunternehmern eine Umsatzrückvergütung gewährte, entstanden war. Für die Berechnung bot die Klägerin drei verschiedene Rechenmodelle an. Von den Vorinstanzen wurde das Begehren wegen mangelnder Schlüssigkeit abgewiesen, weil sich die drei Modelle gegenseitig ausschließen würden und der Klägerin nicht gelungen sei, nachzuweisen, wie der entstandene Schaden berechnet worden sei.
Der OGH führte dazu aus: Die Konkretisierung eines Schadens, der durch ein wettbewerbswidriges Verhalten entstand, ist hinsichtlich Art und Höhe aufgrund zahlreicher unbestimmbarer Faktoren, die ein Marktgeschehen beeinflussen, sehr schwierig. An die Anforderungen eines Schadensnachweises sind daher keine allzu strengen Maßstäbe anzulegen und die Höhe des Schadens daher nach § 273 ZPO festzusetzen. Dass die Klägerin drei verschiedene Möglichkeiten der Schadensberechnung aufzeigt, führt noch nicht zur Unschlüssigkeit des Klagebegehrens, weil ein hypothetischer Verlauf nachzuvollziehen ist, für welchen sich natürlich zwangsläufig mehrere Möglichkeiten eröffnen.